§ 3 Geschirrverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 3.

Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,

  1. a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
  1. aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
  2. bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
  3. cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
  1. an die betreffende Säure abgibt,
  1. b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
  2. c) die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit nicht stärker erhitzt werden können, wenn die Glasur nach 24 Stunden langem Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die betreffende Säure abgibt,
  3. d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10010300

Dokumentnummer

NOR40256876

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