§ 3.
Es ist verboten, Geschirre und Geräte herzustellen, gewerbsmäßig feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen,
- a) die an den mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) versehen sind, der
- aa) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink,
- bb) nach halbstündigem Kochen mit 4 v. H. Weinsäure Antimon oder
- cc) nach dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber, mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt,
- an die betreffende Säure abgibt,
- b) deren Überzug (zum Beispiel Glasur oder Email) mit der Unterlage nicht gut verschmolzen ist oder von dieser leicht absplittert,
- c) die als Keramiken zufolge ihrer Beschaffenheit nicht stärker erhitzt werden können, wenn die Glasur nach 24 Stunden langem Stehen bei Zimmertemperatur nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure Barium oder Zink, nach Einwirkung von 4 v. H. Weinsäure Antimon oder nach Einwirkung von 4 v. H. Essigsäure bei Geschirren mit weniger als einem Liter Inhalt mehr als 2 mg Blei pro Gefäß, bei Geschirren von einem Liter Inhalt und darüber mehr als 2 mg Blei pro Liter Gefäßinhalt, an die betreffende Säure abgibt,
- d) von deren Oberfläche Glasteilchen (insbesondere auch Überglas) leicht absplittern.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2023
Gesetzesnummer
10010300
Dokumentnummer
NOR40256877
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