§ 3 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2023

In- und Außerkrafttreten

§ 3.

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(3) Verträge, deren Vergabe bzw. Weitererfüllung gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 genehmigt wurde und die über den 31. Dezember 2025 hinaus erfüllt werden, gelten auch nach diesem Zeitpunkt als genehmigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2023

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012036

Dokumentnummer

NOR40254210

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