Tageswerte
§ 3.
(1) Jeweils täglich spätestens bis 14 Uhr ist von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags der Speicherinhalt zu melden.
- Änderungen des Speichervolumens sind jeweils getrennt nach Speichern unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Jeweils an jedem Mittwoch spätestens bis 14 Uhr sind für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr des vorangegangen Gastags zu melden:
- 1. von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen die in Speichern eingelagerten Produktionsmengen je Speicherunternehmen;
- 2. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speichern der Speicherinhalt je Speicherkunde;
- 3. von den Speicherkunden der für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Speicherinhalt je Speicherunternehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2022
Gesetzesnummer
20009751
Dokumentnummer
NOR40188917
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