§ 3 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 3

§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über

  1. a) Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;
  2. b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;
  3. c) sonstige Zuwendungen.

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