§ 3 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 3.

Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

  1. a) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
  2. b) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
  3. c) Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
  4. d) Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e);
  5. e) aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen.

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