§ 3.
Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über
- a) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
- b) Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,
- c) Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,
- d) Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e);
- e) aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen.
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