Vorgangsweise bei der Eintragung
§ 3
(1) Die Ausstellung des Führerscheines für die erteilten Lenkberechtigungen ist so vorzunehmen, daß auf Seite 3 des Führerscheines die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die keine Lenkberechtigung erteilt wird, durchzukreuzen oder durchzulochen sind. Die Schrift darf nicht wasserlöslich oder auf andere Weise entfernbar sein.
(2) Bei der Entziehung der Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen sind, sofern zumindest eine Klasse aufrecht bleibt, die Rubriken jener Fahrzeugklassen, für die die Lenkberechtigung entzogen wird, durchzukreuzen oder durchzulochen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Lenkberechtigung einer oder mehrerer Klassen oder Unterklassen.
(3) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 3 erneut einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.
(4) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz
FSG.
(5) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 3 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „vom“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 4 des Führerscheines ist unter der Spalte „bis zum“ bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG).
(6) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor Inkrafttreten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anläßlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen. Der Zahlencode 105 ist auf Antrag auch in den Führerschein jener Personen einzutragen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 3.1. lit. c sublit. aa FSG erfüllen.
(7) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag der Zahlencode 111 einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.
(8) Wird die Lenkberechtigung derart befristet, daß die regelmäßige Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens in kurzen Abständen verlangt wird, sodaß wiederholte Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Führerscheines erforderlich sind, so können für diese Eintragungen auch jene Reihen auf Seite 4 des Führerscheines verwendet werden, die unterhalb der der erteilten Lenkberechtigung gegenüberliegenden Reihe liegen.
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