§ 3 FSG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2006

Vorgangsweise bei der Eintragung

§ 3

(1) Das Datum der Ersterteilung einer Lenkberechtigung ist für jede Klasse oder Unterklasse bei der Ausstellung von Duplikatführerscheinen oder einem Umtausch gemäß § 40 Abs. 2 oder 4 FSG auf Seite 2 in Spalte 10 erneut einzutragen. Im Fall der Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist das Datum der Wiedererteilung einzutragen. Bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG ist außerdem der Code 70 sowie in Klammern das internationale Unterscheidungszeichen des Staates einzutragen, der die ausländische Lenkberechtigung erteilt hat.

(2) Bei Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der für die Vorstufe A vorgesehenen Reihe in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse A das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A gemäß § 18 Abs. 1 letzter Halbsatz FSG.

(3) Bei Erteilung einer Lenkberechtigung der Klasse C an Personen, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Z 1 oder 2 FSG nicht erfüllen, ist auf Seite 2 des Führerscheines bei der Unterklasse C1 in der Spalte „10“ das Datum der Erteilung der Lenkberechtigung einzutragen und bei der Klasse C das Datum des 21. Geburtstages des Führerscheinbesitzers. Auf Seite 2 des Führerscheines ist unter der Spalte „11“ bei der Unterklasse C1 das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet zehn Jahre ab Erteilung der Lenkberechtigung für die Unterklasse C1 und bei der Klasse C das Ende der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung, gerechnet fünf Jahre ab der Vollendung des 21. Lebensjahres des Führerscheinbesitzers, einzutragen (§ 20 Abs. 3 erster Satz FSG). Anlässlich der ersten Wiederholungsuntersuchung für die Klasse C sind die Gültigkeitsdauer für die Klasse C und die Unterklasse C1 gleichzuschalten.“

(4) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse C, die vor In-Kraft-Treten des FSG erteilt wurde, ist bei der Neuausstellung des Führerscheines anlässlich der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 20 Abs. 4 FSG oder aus anderen Gründen der nationale Zahlencode 105 einzutragen.

(5) Besitzern einer Lenkberechtigung der Klasse B ist auf Antrag ein neuer Führerschein, der den Zahlencode 111 beinhaltet, auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c FSG und des § 7 erfüllt sind.

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