Datensicherheit
§ 3.
(1) Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.
(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.
(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2025
Gesetzesnummer
20012874
Dokumentnummer
NOR40269177
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