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§ 3 ERV Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Datensicherheit

§ 3.

(1) Die Übermittlung nach § 2 hat gemäß der Schnittstellenbeschreibung gemäß § 7 ERV 2021 verschlüsselt zu erfolgen.

(2) Die teilnehmenden Personen der Übermittlung werden über eine fortgeschrittene elektronische Signatur identifiziert und authentifiziert. § 10 Abs. 2 zweiter Satz ERV 2021 kommt zur Anwendung.

(3) Zur Sicherung vor Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass Anträge und Einbringen nach § 2 nur von demjenigen eingebracht werden können, der im Antrag oder Einbringen als einbringende Person bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20012874

Dokumentnummer

NOR40269177

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