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§ 2 ERV Inneres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2025

Elektronischer Rechtsverkehr mit anderen Teilnehmern

§ 2.

(1) Die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den in § 89c Abs. 5 GOG genannten Teilnehmern erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs; die Bestimmungen der ERV 2021 zu Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 bis 6 ERV 2021), Übermittlungsstelle (§ 2 Abs. 2 bis 9 ERV 2021), Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 und 2 ERV 2021), Anschriftcode (§ 8 Abs. 1, 3 bis 7 ERV 2021) sowie ERV-Teilnehmerverzeichnis (§ 9 ERV 2021) kommen zur Anwendung.

(2) Anträge, Einbringen, Ausfertigungen oder der Einsicht unterliegende Aktenbestandteile (§ 13a Abs. 2 SPG) sind im Wege einer Übermittlungsstelle nach § 2 ERV 2021 elektronisch als Anhang zu einer Nachricht durch automationsunterstützte Datenübertragung gemäß der Schnittstellenbeschreibung (§ 7 Abs. 1 ERV 2021) zu übermitteln. Die Übermittlung mit Fax ist keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung.

(3) § 2 Abs. 10 ERV 2021 kommt auch bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Verordnung oder gravierender Unzuverlässigkeit im Betrieb zur Anwendung. Die Bundesministerin für Justiz ist über solche Verstöße oder eine solche Unzuverlässigkeit zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2025

Gesetzesnummer

20012874

Dokumentnummer

NOR40269176

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