Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
- 1. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
- 2. § 6 des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Z 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
20012908
Dokumentnummer
NOR40270036
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