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§ 3 Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

  1. 1. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß § 2 wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. 2. § 6 des gesatzten Kollektivvertrages tritt abweichend von Z 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2025

Gesetzesnummer

20012908

Dokumentnummer

NOR40270036

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