§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,
- 1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hiefür keine Zwangsrechte gemäß §§ 9 oder 10 in Anspruch genommen werden;
- 2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Gesetzesnummer
10006275
Dokumentnummer
NOR12090724
alte Dokumentnummer
N5199853452L
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