§ 3 Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1968

§ 3. Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von dieser Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt und unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige Leitungsanlagen, sofern hiefür kein Zwangsrecht im Sinne der §§ 9 und 10 in Anspruch genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069170

alte Dokumentnummer

N5196825482L

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