§ 3 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters

§ 3.

Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzbehörde eingerichtet und wird in Form der Internetanwendung DVR-Online geführt. Auftraggeber des Datenverarbeitungsregisters ist die Datenschutzbehörde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40153693

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