2. Abschnitt
Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters
§ 3.
Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzbehörde eingerichtet und wird in Form der Internetanwendung DVR-Online geführt. Auftraggeber des Datenverarbeitungsregisters ist die Datenschutzbehörde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40153693
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