§ 3 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

2. Abschnitt

Einrichtung und Inhalt des Datenverarbeitungsregisters Einrichtung des Datenverarbeitungsregisters

§ 3.

Das Datenverarbeitungsregister ist bei der Datenschutzkommission eingerichtet und wird in Form der Internetanwendung DVR-Online geführt. Auftraggeber des Datenverarbeitungsregisters ist die Datenschutzkommission.

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