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§ 3 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.1995

§ 3

Die Direktabfragen gemäß § 1 sowie der Datenaustausch gemäß § 2 dieser Verordnung sind ab Veröffentlichung aufzunehmen.

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