Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2022
Registrierung
§ 3.
(1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Registrierung verpflichtet sind, haben vor der Einreise folgende Daten gemäß § 25a EpiG bekannt zu geben:
- 1. Vor- und Familienname,
- 2. Geburtsdatum,
- 3. bei mehrtägigen Aufenthalten die Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend den Ort der selbstüberwachten Heimquarantäne),
- 4. Datum der Einreise,
- 5. etwaiges Datum der Ausreise,
- 6. Abreisestaat oder -gebiet,
- 7. Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
- 8. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
- 9. Vorliegen eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr.
(2) Die Registrierung hat nach Maßgabe des § 25a Abs. 3 EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung elektronisch nicht möglich, kann sie ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechendAnlage D oder Anlage E vorgenommen werden.
(4) Eine Registrierung darf längstens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2022)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2022
Schlagworte
Abreisegebiet, Vorname, Wohnadresse
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40243607
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)