Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.
- 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
- 2. Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
- ist eine Maske zu tragen.
(2) Beim Betreten der Kundenbereiche folgender Betriebsstätten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
- 1. öffentliche Apotheken;
- 2. Betriebsstätten des Lebensmittelhandels (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter;
- 3. Drogerien und Drogeriemärkte;
- 4. Betriebsstätten zum Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln;
- 5. Betriebsstätten zum Verkauf von Tierfutter;
- 6. Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von
- a) Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- b) Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
- c) veterinärmedizinischen Dienstleistungen,
- d) Notfall-Dienstleistungen,
- e) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege;
- 7. Betriebsstätten zum Verkauf und zur Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- 8. Betriebsstätten des Agrarhandels einschließlich Tierversteigerungen sowie des Gartenbaubetriebs und des Landesproduktenhandels mit Saatgut, Futter und Düngemittel;
- 9. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen;
- 10. Banken;
- 11. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner;
- 12. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske;
- 13. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen;
- 14. Abfallentsorgungsbetriebe;
- 15. KFZ- und Fahrradwerkstätten.
- 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
- 2. Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich Betriebsstätten gemäß § 3 Abs. 2 befinden und
- 3. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten bei unmittelbarem Kunden- oder Parteienkontakt auch für Betreiber, Inhaber und Mitarbeiter, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
(5) Darüber hinaus wird empfohlen auch in geschlossenen Räumen von nicht von Abs. 1 bis 4 erfassten Verkehrsmitteln, Betriebsstätten und sonstigen Orten eine Maske zu tragen.
Schlagworte
Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Gesetzesnummer
20011838
Dokumentnummer
NOR40242818
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