Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.
- 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
- 2. Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
- ist eine Maske zu tragen.
- 1. Seil- und Zahnradbahnen,
- 2. Reisebussen und
- 3. Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
- haben Personen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2) Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
- 1. Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
- 2. Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
- 3. Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
- 4. Sportstätten;
- 5. Freizeiteinrichtungen;
- 6. Kultureinrichtungen.
- 1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
- 2. Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) und
- 3. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4) Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022
Schlagworte
Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
20011838
Dokumentnummer
NOR40243049
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