§ 3 COVID-19 Begleitgesetz Vergabe

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.2020

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

§ 3.

Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2021

Gesetzesnummer

20011114

Dokumentnummer

NOR40222489

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