Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages
§ 3.
Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021
Gesetzesnummer
20011114
Dokumentnummer
NOR40222489
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