§ 3 COVID-19 Begleitgesetz Vergabe

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Verlängerung von Fristen für die Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages

§ 3.

Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2020, vorgesehene Verlängerung der Fristen endet für bei einem Verwaltungsgericht einzubringende verfahrenseinleitende Anträge und für Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen mit Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes. Soweit eine Verordnung gemäß § 5 COVID‑19‑VwBG Regelungen bezüglich Fristen trifft, gilt sie nicht in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011114

Dokumentnummer

NOR40228748

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