Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung
§ 3.
(1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
Schlagworte
Qualitätsoptimierung, BGBl. Nr. 333/1979
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019
Gesetzesnummer
20005666
Dokumentnummer
NOR40202565
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