§ 3 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3.

(1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Qualitätsoptimierung, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177460

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)