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§ 3 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen

§ 3.

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet.

(2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR12128000

alte Dokumentnummer

N7199853540L

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