Einrichtung der Bundesstelle für Sektenfragen
§ 3.
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgabe (§ 4) wird unter der Bezeichnung „Bundesstelle für Sektenfragen“ eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingerichtet.
(2) Der Sitz der Bundesstelle für Sektenfragen ist Wien. Die Bundesstelle für Sektenfragen ist berechtigt, ihrer Bezeichnung das Bundeswappen beizusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR12128000
alte Dokumentnummer
N7199853540L
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