§ 3 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 3

Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. In bakteriologischer Hinsicht:
  1. a) Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
  2. b) Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 ºC liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
  1. 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
  1. a) beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KMnO4-Verbrauch, weniger als 3 mg/l, darf der KmnO tief 4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser maximal 3 mg/l betragen; beträgt der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen im Füllwasser, ausgedrückt in mg/l KmnO tief 4-Verbrauch, mehr als 3 mg/l, darf der KmnO tief 4-Verbrauch im aufbereiteten Wasser den des Füllwassers nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis vier Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,
  2. b) die Konzentration an freiem Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser (§ 4) aufrechterhalten werden kann,
  3. c) die Konzentration an gebundenem Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser (§ 4) nicht überschritten wird,
  4. d) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht übersteigen,
  5. e) sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25 ºC)
  1. aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 740 mV und
  2. bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 760 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.

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