§ 3
§ 3. Das über die Aufbereitungsanlage geförderte Wasser (aufbereitetes Wasser) muß vor Eintritt in das Becken folgenden Anforderungen entsprechen:
- 1. In bakteriologischer Hinsicht:
- a) Pseudomonas aeruginosa darf in 100 ml nicht nachweisbar sein,
- b) Legionella species dürfen in 100 ml nicht nachweisbar sein; eine Untersuchung darauf ist nur dann durchzuführen, wenn die Temperatur des aufbereiteten Wassers über 30 Grad C liegt und aerosolbildende Einrichtungen wie Luftsprudler, Wasserfälle, Geysire, Fontänen, Nackenduschen und dergleichen im Becken vorhanden sind,
- 2. In chemisch-physikalischer Hinsicht:
- a) der Gehalt an oxidierbaren organischen Substanzen, ausgedrückt in mg/l KMnO tief 4-Verbrauch, darf den Wert des Füllwassers (§ 2) nicht übersteigen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen mit sehr hohem Chloridgehalt und Salzwasserbädern (mit Lösungen bis 4 Volumsprozent Natriumchlorid) ist der TOC zu bestimmen, der den Wert des Füllwassers nicht übersteigen darf,
- b) die Konzentration an freiem Chlor muß während der Betriebszeiten so hoch sein, daß der geforderte Konzentrationsbereich im Beckenwasser (§ 4) aufrechterhalten werden kann,
- c) die Konzentration an gebundenem Chlor muß während der Betriebszeiten so niedrig sein, daß die höchstzulässige Konzentration im Beckenwasser (§ 4) nicht überschritten wird,
- d) die Konzentration an Ozon darf, gemessen nach dem Aktivkohlefilter, 0,05 mg/l nicht übersteigen,
- e) sofern das Hallenbad, künstliche Freibad oder Warmsprudelbeckenbad über kontinuierlich arbeitende Redoxmeßgeräte verfügt, muß die Redoxspannung, gemessen gegen Ag/AgCl (3,5 m KCl)-Elektrode (+25 Grad C)
- aa) im pH-Bereich bis 7,4 mindestens 740 mV und
- bb) im pH-Bereich über 7,4 bis 7,8 mindestens 760 mV betragen; bei Füllwasser aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen und Salzwasserbädern, die bromid- oder jodidhältig sind oder mehr als 5 000 mg/l Chlorid enthalten, gelten diese Werte nicht; hier sind experimentell jene Werte zu bestimmen, die eine vergleichbare Keimtötungsgeschwindigkeit sicherstellen.
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