§ 3 Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 28.10.2008

Zusammensetzung des Beirats

§ 3.

Dem Beirat gehören die folgenden Mitglieder und Ersatzmitglieder an:

  1. 1. Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied in Vertretung folgender Bundesdienststellen:
  1. a) Bundeskanzleramt;
  2. b) Bundeskanzleramt als das für die Koordination in Angelegenheiten der Regionalpolitik zuständige Bundesministerium;
  3. c) Bundesministerium für Finanzen;
  4. d) Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten;
  5. e) Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend;
  6. f) Bundesministerium für Inneres;
  7. g) Bundesministerium für Justiz;
  8. h) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  9. i) Bundesministerium für Landesverteidigung;
  10. j) Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz;
  11. k) Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
  12. l) Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie;
  13. m) Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
  14. n) Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung;
  15. o) Bundesimmobiliengesellschaft (BIG);
  16. p) Bundesdenkmalamt.
  1. 2. Vier Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Länder, nominiert durch die Landeshauptleutekonferenz aus den Bereichen Wohnbau, Raumordnung, Baurecht sowie einem weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereich.
  2. 3. Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder in Vertretung der Gemeinden, davon je ein Mitglied und Ersatzmitglied nominiert durch
  1. a) Österreichischen Städtebund;
  2. b) Österreichischen Gemeindebund.
  1. 4. Zehn externe Experten oder Expertinnen und Ersatzmitglieder aus dem Bereich der Baukultur, davon
  1. a) je eine Person aus den Fachbereichen Architektur, Raumplanung und Bauingenieurwesen, nominiert durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten;
  2. b) eine Person nominiert durch die Architekturstiftung Österreich;
  3. c) eine Person nominiert durch das Architekturzentrum Wien;
  4. d) eine Person nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
  5. e) zwei Personen aus weiteren für die Baukultur relevanten Fachbereichen, nominiert durch die Plattform für Architekturpolitik und Baukultur;
  6. f) eine Person aus dem Fachbereich Bauwirtschaft, nominiert durch die Wirtschaftskammer Österreich;
  7. g) eine Person aus dem Fachbereich barrierefreies Planen und Bauen, nominiert durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

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