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§ 3 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1996

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.

(3) Als maximale Tagesabwassermenge nach Abs. 1 oder maximale Stundenabwassermenge nach Abs. 2 gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139573

alte Dokumentnummer

N8199655465J

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