vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete (1. AEV für kommunales Abwasser)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1996

§ 2.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff derAnlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(2) Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010980

Dokumentnummer

NOR12139572

alte Dokumentnummer

N8199655464J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)