§ 3.
(1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die
- a) spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
- b) nachweisen, daß sie
- eine allgemeinbildende höhere Schule oder
- eine berufsbildende höhere Schule oder
- eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule
- erfolgreich besucht oder
- eine Lehre absolviert und danach eine Lehrabschlußprüfung in einem dem Berufsausbildungsgesetz unterliegenden Lehrberuf oder eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf
- erfolgreich abgelegt haben.
(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10006895
Dokumentnummer
NOR12086619
alte Dokumentnummer
N5199548071J
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