§ 3 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1995

§ 3.

(1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die

  1. a) spätestens im Kalenderjahr, in dem sie in die fachliche Ausbildung und Verwendung eintreten, das 18. Lebensjahr vollenden und
  2. b) nachweisen, daß sie

(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12086619

alte Dokumentnummer

N5199548071J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)