§ 3 Ausbildungsversuch zur Erlernung bestimmter Lehrberufe in verkürzter Lehrzeit

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

§ 3.

(1) Die im § 4 angeführten Lehrberufe können in einer verkürzten Lehrzeit von Personen erlernt werden, die

  1. a) im Kalenderjahr des Eintritts in die fachliche Ausbildung und Verwendung das 18. Lebensjahr vollenden und
  2. b) nachweisen, daß sie

(2) Als erfolgreicher Besuch einer Schule im Sinne dieser Verordnung gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung bei mittleren Schulen oder der Reifeprüfung bei höheren Schulen oder die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe (Jahrgang, Klasse, Semester) dieser Schulen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10006895

Dokumentnummer

NOR12075224

alte Dokumentnummer

N51987192490

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