vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Rates für Forschung und Technologieentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Ersatz der Reisekosten und Spesen

§ 3

Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte