Ersatz der Reisekosten und Spesen
§ 3
Den Mitgliedern des Rates sind die anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Reisekosten und Spesen nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der Gebührenstufe 3, abzugelten.
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