§ 3
§ 3. Arzneispezialitäten, die
- 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
- 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
in Kombination mit analgetisch oder antirheumatisch wirkenden Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
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