§ 3.
(1) Arzneispezialitäten, die ausschließlich
- 1. Substitutionsprodukte der Barbitursäure oder
- 2. Ester, Salze oder Komplexe der Barbitursäure oder deren Substitutionsprodukte
- als wirksame Bestandteile enthalten, dürfen ab 1. Juli 1990 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneispezialitäten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Antiepileptika, Kurzzeitnarkotika oder für Tiere angewendet zu werden.
(2) Arzneispezialitäten, die Stoffe im Sinne des Abs. 1 in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1991
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010581
Dokumentnummer
NOR12135469
alte Dokumentnummer
N8199112756H
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