§ 3 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags

§ 3.

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

  1. 1. das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;
  2. 2. das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
  3. 3. die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136050

alte Dokumentnummer

N8199224220J

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