II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags
§ 3.
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
- 1. das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;
- 2. das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
- 3. die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136050
alte Dokumentnummer
N8199224220J
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