§ 3 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag Gegenstand des Beitrags

§ 3.

(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

  1. 1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
  2. 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
  3. 3. das Lagern von Abfällen;
  4. 4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Schlagworte

Baugrubenverfüllung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139556

alte Dokumentnummer

N8199654913J

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