§ 3 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 3

(1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.

(3) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben, die

  1. 1. nur aus tragbaren Geräten besteht oder
  2. 2. aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder
  3. 3. vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.

(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

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