Anerkennung von CEPT-Lizenzen
§ 3
(1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Zusatz betreffend ihre Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthält und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die auf die CEPT-Klasse 1 oder 2 lautet und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.
(2) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 1 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.
(3) Eine CEPT-Lizenz der Klasse 2 entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 2.
(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben, die
- 1. nur aus tragbaren Geräten besteht oder
- 2. aus in Fahrzeugen fest eingebauten Geräten besteht oder
- 3. vorübergehend an einem festen Standort errichtet wird.
(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)