§ 3 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2004

Anerkennung von CEPT-Lizenzen

§ 3

(1) Die CEPT-Lizenz ist eine Amateurfunkbewilligung, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, erteilt wurde, oder eine Urkunde, die einen Hinweis darauf enthält, dass sie eine CEPT-Lizenz darstellt, und von der Behörde eines Staates, der die CEPT-Empfehlung T/R61-01 anwendet, ausgestellt wurde.

(2) Die CEPT-Lizenz kann die Zuordnung zur CEPT-Klasse 1 oder 2 enthalten.

(3) Eine CEPT-Lizenz entspricht einer Amateurfunkbewilligung der Bewilligungsklasse 1.

(4) Personen, die Inhaber einer ausländischen CEPT-Lizenz sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen drei Monate ab dem Tag der Einreise nach Österreich eine Amateurfunkstelle errichten und betreiben.

(5) Die CEPT-Lizenz berechtigt nicht zum Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeuges.

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