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§ 3 AEV Soda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 3.

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Soda pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10010964

Dokumentnummer

NOR12139344

alte Dokumentnummer

N8199653604J

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