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§ 1 AEV Soda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die inAnlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Aufbereiten von Rohsole aus Haselgebirge und/oder von Mutterlauge aus der Salzproduktion für die Sodaherstellung mit kontinuierlichen Aufbereitungsverfahren;
  2. 2. Brennen von mesozoischen alpinen Kalksteinen zur Herstellung von Kohlenstoffdioxid für die Sodaherstellung und Calziumoxid für die Ammoniakrückgewinnung;
  3. 3. Herstellen von Soda (Natriumcarbonat) nach dem Ammoniak – Soda – Verfahren unter Einsatz von Sole oder Mutterlauge gemäß Z 1 und von Kohlenstoffdioxid gemäß Z 2;
  4. 4. Herstellen von Nebenprodukten des Ammoniak – Soda – Verfahrens gemäß Z 3;
  5. 5. Weiterverarbeiten von Rückständen aus der Sodaherstellung gemäß Z 3.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  3. 3. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und des Abwassers aus der Wäsche von Kalkofengas.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Nutzung der Abwärme des Prozeßwassers;
  2. 2. Einsatz gering belasteter Wässer aus anderen Herkunftsbereichen (zB Kühlwässer) in den Produktionsprozessen;
  3. 3. Vermeiden des Anfalles von Feststoffüberschüssen durch Einsatz von Prozeßleitsystemen, die eine Vergleichmäßigung der Reaktionsprozesse (insbesondere bei der Ammoniakdestillation) bewirken;
  4. 4. Einsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung von Betriebsstörungen und zur kurzfristigen Behebung derartiger Betriebsstörungen (insbesondere bei der Ammoniakdestillation);
  5. 5. Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Feststoffabscheidung); Einsatz von Rauchgas zur Abwasserneutralisation;
  6. 6. Weiterverwendung von Rückständen aus der Sodaproduktion (zB als Zuschlagsstoffe, Auftaumittel, Bodenverbesserungsmittel);
  7. 7. Rückführung von Wässern mit hohem Natriumchloridgehalt, welche bei der Erzeugung von Nebenprodukten oder der Weiterverarbeitung von Rückständen anfallen, in den Sodaprozeß.

Schlagworte

Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10010964

Dokumentnummer

NOR12139342

alte Dokumentnummer

N8199653602J

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