§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C, dessen Emissionswert mit einer Konzentration festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Stundenfracht durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Stundenabwassermenge.
(2) Bei einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich im Fall der Abwassereinleitung bei Reinigungs- oder Wartungsarbeiten die höchstzulässige Gesamtfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage B als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieses Emissionswertes mit der zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungs- und Wartungsvorgängen hergestellten höchstzulässigen Faserzementproduktmenge (festgelegt durch Multiplikation der installierten Herstellungskapazität für Faserzementprodukte in Tonnen pro Stunde mit der Anzahl der Stunden zwischen zwei aufeinanderfolgenden Reinigungen und Wartungen).
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017
Gesetzesnummer
10011023
Dokumentnummer
NOR12140543
alte Dokumentnummer
N8199710961U
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