ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991
Abgabenbefreiungen
§ 3.
(1) Von der Abgabe sind befreit:
- a) Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
- b) Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
- c) Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Anträge, die bis 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt und noch nicht erledigt sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004057
Dokumentnummer
NOR12051159
alte Dokumentnummer
N3199112919H
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