§ 3 Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Abgabenbefreiungen

§ 3

(1) Von der Abgabe sind befreit:

  1. a) Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
  2. b) Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;
  3. c) Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.

(2) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft über Antrag auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

(3) Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.

(4) Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.

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