§ 3 2. COVID-19-BMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2022

früher § 4

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

§ 3.

(1) Die Betreiber oder Inhaber von

  1. 1. Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
  2. 2. Krankenanstalten oder Kuranstalten und
  3. 3. Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,

(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. spezifische Hygienemaßnahmen;
  2. 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
  3. 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
  4. 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
  5. 5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
  6. 6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:

  1. 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
  2. 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
  3. 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
  4. 4. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG;
  5. 5. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.

(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 zu enthalten:

  1. 1. spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
  2. 2. Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
  3. 3. zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß § 4 Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.

(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

früher § 4

Schlagworte

Altenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2022

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40246478

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