früher § 4
COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept
§ 3.
(1) Die Betreiber oder Inhaber von
- 1. Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
- 2. Krankenanstalten oder Kuranstalten und
- 3. Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
- haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(2) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(3) Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- 1. spezifische Hygienemaßnahmen;
- 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
- 3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
- 4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
- 5. Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
- 6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Abs. 3 zu enthalten:
- 1. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
- 2. Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
- 3. Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
- 4. Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG;
- 5. Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß § 7b EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
(5) Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Abs. 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.
(6) COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Abs. 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
früher § 4
Schlagworte
Altenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011886
Dokumentnummer
NOR40249010
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