3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten
Nationale Allgemeingenehmigung
§ 3.
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
- 1. diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
- 2. nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
- 3. danach entweder
- a) diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
- b) Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren
- 1. von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder
- 2. in ein Bestimmungsland, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.
(3) Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.
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