§ 3 1. AußWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015

3. Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren

§ 3.

(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn

  1. 1. diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
  2. 2. nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
  3. 3. danach entweder
  1. a) diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
  2. b) Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder
  3. c) Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, die

  1. 1. bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
  2. 2. Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
  3. 3. ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40178180

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)